AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Creativ Glas Schiemenz GmbH

§ 1 Allgemeine Hinweise

1. Unsere AGB gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen, unabhängig, ob es sich um Kauf-, Werks-, Montage-oder Werkslieferverträge handelt, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen im Einzelfall ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung. Der Eigentumsvorbehalt wird aber in keinem Falle eingeschränkt.

2. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 1961, VOB/B und im übrigen diese AGB.

 

§ 2 Angebot und Vertragsprüfung

1.Unsere Angebote müssen vom Kunden nach Erhalt auf Richtigkeit aller Maße und Angaben überprüft werden. Die Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge sind für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Mündliche Erklärungen durch unsere Mitarbeiter sowie sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße sowie sonstige Leistungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung gültig.

3. Eingehende Anfragen auf telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Speicherbasis (Disketten, CD, Internet, e-mail usw.) werden durch uns auf Machbarkeit und Plausibilität geprüft und in Form eines schriftlichen Angebotes mit Angaben über Glasart, Ausführung, Stückzahlen, Quadratmeter, Preise und sonstige Leistungsdaten bestätigt.

4. Unsere Angebote behalten ab Angebotserstellung begrenzt ihre Gültigkeit. Die Dauer der Gültigkeit entnehmen Sie bitte den schriftlichen Angeboten.

5. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseits geprüften schriftlichen Erklärungen maßgebend. Wird ein Auftrag erteilt oder erfolgt eine Lieferung durch uns, ohne dass beiderseitige schriftliche Erklärungen vorliegen, ist entweder unsere Auftragsbestätigung, falls diese nicht vorliegt, der schriftliche Auftrag maßgebend.

 

§ 3 Vertragsabschluss

1. Der Vertragsabschluss liegt vor, wenn auf Grund unseres ergangenen Angebotes eine Bestellung erfolgt. Ebenso auf fernmündlichem Wege, wenn die für den Auftrag notwendigen Daten und Leistungsmerkmale aus der aktuell gültigen Preisliste entnommen werden und bei der Bestellung darauf Bezug genommen wird. Als verbindlich gelten auch Bestellungen, die direkt durch unseren Außendienst beauftragt wurden. Dieses gilt auch bei Bestellungen, die elektronisch oder auf elektronischen Speichermedien getätigt werden.

2. Die erteilte Bestellung wird nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 schriftlich bestätigt.

 

§ 4 Änderungen durch den Vertragspartner

1. Änderungen durch den Vertragspartner nach Auftragserteilung in Bezug auf Lieferadressen, Liefertermine, Glasarten, Verpackungsformen, Anzahl der bestellten Artikel und Kommissionen, sind nur in soweit möglich, als dass der erteilte Auftrag innerhalb der tagesaktuellen Abwicklung innerhalb unseres Hauses den Status der elektronischen Auftragsoptimierung noch nicht erreicht hat. Nach diesem Zeitpunkt können Änderungen seitens des Vertragspartners nicht berücksichtigt werden.

2. Abweichungen zum Verfahren unter Abs. 1 bedürfen in jedem Falle unbedingt unserer ausdrücklichen Schriftform.

3. Bei Bestellartikeln können Änderungen in Bezug auf Glasart und technische Leistungen nach der Auftragsbestätigung nicht mehr berücksichtigt werden.

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der aktuell gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie schließen die dem Produkt angemessene Verpackungsform ein.

2. Für die Anlieferung unserer Produkte wird auftragsbezogen ein Betrag ein verhandelter Betrag netto als Anlieferungspauschale erhoben.

3. Baustellenanlieferungen und Anlieferadressen außerhalb des Firmensitzes des Vertragspartners werden mit einem Aufschlag nach Vereinbarung belegt.

4. Besondere Verpackungswünsche, Versicherungen und Anlieferungen in Regionen, die wir zur Zeit standardmäßig noch nicht beliefern, sind auf Anfrage und gegen Aufpreis möglich.

5. Zahlungen sind grundsätzlich in € – Euro zu leisten.

6. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zuge ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartners ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

7. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten und/oder die marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis, entsprechend den nachgewiesenen Kostensteigerungen angemessen, unter Berücksichtigung der aktuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten, zu erhöhen.

8. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar.

9. Rechnungsregulierungen per Scheck erfolgen lediglich erfüllungshalber. Im Falle der Rechnungsregulierung per Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechselzahlungen nehmen wir nicht entgegen.

10. Wird seitens des Vertragspartners der Zahlungspflicht nicht nachgekommen, ein Scheck nicht eingelöst, Zahlungen eingestellt oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere Leistungen sofort zu verweigern bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, gesamte Restschulden, auch evtl. gewährte Stundungen, sofort fällig zu stellen. Dieses gilt insbesondere bei Zahlungsverzug und Antrag auf Eröffnung des Vergleichsoder Konkursverfahrens.

11. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

12. Der Zahlungsverzug tritt automatisch ohne weitere Aufforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.

13. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Verrechnungsbestimmungen, die Zahlung zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

14. Gegenforderungen, Aufrechnungen gegenüber unseren Ansprüchen oder Zurückbehaltungen und/oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, sind nur und ausschließlich mit unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

15. Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die, durch die Bearbeitung des Auftrages, entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

§ 6 Ausführungen, Lieferungen

1. Unsere Angebote müssen grundsätzlich vom Kunden vor Bestellung auf Richtigkeit aller Maße und Zusatzvereinbarungen überprüft werden.Die Ausführungs-bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Wir gewähren sorgfältige Auswahl des Vorlieferanten.

2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin ist der voraussichtliche Anliefertermin. Auf Grund der überregionalen Belieferung unserer Vertragspartner behalten wir uns vor, den angegebenen Liefertermin entfernungsbedingt um bis zu zwei Tage abweichend des voraussichtlichen Liefertermines zu verschieben.

3. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieses gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil-sowie bei Frankolieferungen.

4. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle -vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt -auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Bei eventuell anfallenden längeren Wartezeiten können für den Güterfernverkehr nach KVO und im Güternahverkehr nach GNT anteilig Kosten berechnet werden.

5. Verlangt der Vertragspartner gleichwohl Hilfestellung beim Abladen einschließlich Abladehilfen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Mehraufwand in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

6. Die Verpackung erfolgt ausschließlich nach transport-und produktionstechnischen Aspekten. Das größere Maß der Einheit bestimmt die Verpackungslänge.

7. Wird die Einlagerung der Ware bei uns auf Grund Annahmeverzuges erforderlich, erfolgt dieses auf Gefahr des Vertragspartners und gegen eine entsprechende Lagerungsgebühr. Die Warenrechnung wird fällig zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

8. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.

9. Wird eine Bestellung zum vereinbarten Liefertermin auf Grund nicht vorhersehbarer Umstände, z. B. Bruch in der Produktion, nicht angeliefert, werden wir diese zum nächstmöglichen Termin unaufgefordert nachliefern. Dieses gilt insbesondere auch für Beistellartikel in Form von Zubehör und Beschlägen.

10. Ein Rechtsanspruch auf Wandlung, Minderung des Rechnungsbetrages oder Rücktritt ist hieraus nicht abzuleiten.

11. Liefertermine verstehen sich als Zirka-Termine. Eine Vorgabe von Uhrzeiten am Empfangsort am angegebenen Liefertermin ist grundsätzlich auszuschließen. Im Einzelfall ist eine Absprache möglich. Nicht eingehaltene Termine, die sich auf Grund der tagesaktuellen Verkehrssituationen ergeben, berechtigen nicht zur Minderung des Rechnungsbetrages, Vertragsrücktritt oder sonstigen Regressansprüchen.

 

§ 7 Haftung, Gewährleistung

1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Erzeugnisse, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes sind, gemäß §§ 377, 378 HGB, in jedem Fall zu beachten.

2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen und in Bezug auf unsere technischen Hinweise zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.

3. Bei Isoliergläsern können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperatureinflüsse oder durch Änderung des äußeren barometrischen Druckes gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch erscheinen in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Glasqualität zu tun. Daher leiten sich keine Reklamationsansprüche ab.

5. Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen thermischen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden. Sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.

6. Bei fristgemäßen berechtigten Mängelrügen leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne Verpflichtung weiter.

7. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfens, oder wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums.

8. Die Gewährleistung auf unsere Produkte beträgt 12 Monate ab Auslieferungsdatum.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Vertragspartner gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns, liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

3. Der Vertragspartner ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners. Bei Zahlungen durch Schecks geht das Eigentum an diesen an uns über, sobald es der Käufer erwirbt.

4. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dieses gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.

5. Zur Einziehung, der an uns abgetretenen Forderungen, bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wir verpflichten uns jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

6. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so behalten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. Insoweit tritt bereits jetzt schon der Vertragspartner alle Forderungen ab, die für einen etwaigen Eigentum-bzw. Rechtsverlust in Folge Verarbeitung resp. Vermischung gemäß §§ 946 ff BGB entstehen. Dieses gilt insbesondere für den Entschädigungsanspruch gemäß § 951 BGB, soweit nach Vermischung mit der Hauptsache deren Eigentümer das Alleineigentum erwirbt (§947, Abs. 2 BGB). Wir nehmen die Abtretung an.

7. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

8. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Form ausschliessen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu benachrichtigen.

 

§ 9 Weitere Bestimmungen

1. Alle technischen Daten, insbesondere bei Isolierglas (Schallschutz, Wärmedämmwert, etc.) beruhen derzeit auf Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.

2. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Vertragspartners über und wird nicht zurükkgenommen. Dies gilt, sofern keine neuen gesetzlichen Bestimmungen greifen. Mehrwegverpackungen werden bei Nichtrückgaben berechnet.

3. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere betreffend Maße und deren Berechnungen, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten-oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. Soweit darin nichts anderes enthalten und auch keine Sondervereinbarung getroffen ist, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

4. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.

5. Irrtümer und Fehler in der vorliegenden Preisliste sind vorbehalten.

 

§ 10 Sicherheitshinweis

1. Glas kann durch unsachgemäße Behandlung und Handhabung brechen.

2. Im Bruchfalle können je nach Glasart größere Scherben (Floatglas) oder kleinere Bruchstücke (ESG-Glas) entstehen (s. Hinweis: Brucheigenschaften nach DIN 52 349).

3. Um bei der Weiterbearbeitung unserer Produkte Unfallschäden vorzubeugen, muss das mit der Weiterbearbeitung beauftragte Personal unseres Vertragspartner mit entsprechenden Schutzmaßnahmen nach Stand der technischen Möglichkeiten ausgestattet und entsprechend angewiesen sein.

 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist ESSEN.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist (Gerichtsstand ESSEN). Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.

Creativ -Glas Schiemenz GmbH, Essen